Warum wir den Genehmigungsvorbehalt ablehnen

Für den Seuchenschutz kontraproduktiv

Der effektivste Seuchenschutz ist die sofortige Abholung mit einem dafür geeigneten Fahrzeug sowie die schnellste, Entschuldigung für das hässliche Wort, „Beseitigung“. Der Tierbestatter holt auch am Wochenende ab und sein Fahrzeug muss dafür vom Veterinäramt zugelassen werden. Die Abdeckerei holt selbst unter der Woche nicht sofort ab. Es gibt nämlich keine gesetzliche Pflicht, wann ein totes Tier abzuholen ist. Eine leidvolle Erfahrung, die so manche insbesondere in der warmen Jahreszeit schon gemacht haben dürften. Dass eine Einäscherung bei 800°C ausnahmslos jeden Krankheitserreger vernichtet, dürfte jedem klar sein. In der Abdeckerei wird auf 220°C erhitzt. Eine Temperatur, die u. U. nicht ausreicht - Stichwort BSE. Abschließend sei zu erwähnen, dass nicht nur der Transport zu einem dafür zugelassenen Pferdekrematorium, sondern auch dessen betrieblicher Ablauf behördlich genau überwacht wird. Die Stellungnahme in VII Gesetzestexte erklärt dies ganz ausführlich.

Unverhältnismäßig

Von allen seltenen Pferdeseuchen ist die Equine Infektiöse Anämie noch die häufigste Infektionskrankheit. Aber selbst diese tritt nur sehr selten auf. Gemessen an einem Bestand von ca.1,3 Mio. Pferden in Deutschland (lt. FN) kommt es in manchen Jahren lediglich zu vereinzelten Ausbrüchen; in manchen Jahren tritt kein einziger Fall auf.

Verletzung der Grundrechte

Der Genehmigungsvorbehalt verstößt gegen die Grundrechte des Pferdebesitzers nach GG Art. 3 Gleichbehandlungsgrundsatz Für den Pferdebesitzer ist sein Tier genauso Familienmitglied wie für andere Hunde und Katzen. Kleintierbesitzer dürfen ihre vierbeinigen Familienmitglieder ganz selbstverständlich und ohne bürokratische Hindernisse einer würdigen Bestattung zuführen. Pferdebesitzern wird es nicht so einfach gemacht; sie müssen sich auf nervenaufreibende und zeitaufwendige Auseinandersetzungen mit den Behörden einstellen, nach Belieben erhobene Gebühren inklusive.

Der Genehmigungsvorbehalt verstößt gegen GG Art. 19 effektiver Rechtsschutz und GG Art. 103 Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Genehmigungsvoraussetzungen und in welchem Zeitraum eine Genehmigung zu erfolgen hat, sind gesetzlich nicht vorgegeben. Im Falle einer behördlichen Verweigerung kann man grundsätzlich Eilrechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Während der dafür erforderlichen Zeit kann das Pferd zwar in der Kühlkammer eines sogenannten Zwischenbehandlungsbetriebes untergebracht werden. Aber auch dieser Zeitgewinn ist nicht unendlich, sodass dadurch ein effektiver Rechtsschutz und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wirklich gegeben sind.

Effektiver Rechtsschutz ist das im Grundgesetz verankerte Recht eines jeden einzelnen Bürgers, sein Recht vor Gericht geltend machen zu können. D. h. hinsichtlich unserer Problematik die angefochtene behördliche Entscheidung im Rahmen eines Eilrechtsschutzes gerichtlich zu überprüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass jeder einzelne Bürger vor Gericht nicht nur angehört, sondern dass sein Anliegen auch inhaltlich gewürdigt wird.

Widersprüchlich

Für Hunde und Katzen gibt es seit 1986 ein Schlachtverbot: „(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden Katzen [ ….] zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen“.(Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) Also wenn eine Tierart hygienemäßig so bedenklich ist, dass man sie nicht essen darf, im Gegensatz zum Pferd, warum darf eine solche dann ohne Genehmigungsvorbehalt eingeäschert werden? Das „saubere“ Pferd hingegen darf geschlachtet und gegessen werden. Dann sollte es der Logik nach auch ohne Genehmigungsvorbehalt eingeäschert werden dürfen?!

Benachteiligung gegenüber dem Ausland

In anderen EU-Staaten dürfen Pferde ohne behördliche Genehmigung eingeäschert werden. Es muss lediglich eine nachträgliche Meldung an die Behörde erfolgen als Nachweis über den ordnungsgemäßen Verbleib des toten Pferdes. Diese Pferdebesitzer sind uns gegenüber im Vorteil