Über den Genehmigungsvorbehalt

Was ist der Genehmigungsvorbehalt

Es ist einerseits zwar erlaubt, dass Pferde in einem dafür zugelassenen Pferdekrematorium eingeäschert werden. Andererseits will der Gesetzgeber sie nicht von der allgemeinen Beseitigungspflicht befreien. Deshalb braucht es für jedes Pferd eine Ausnahmegenehmigung von dieser Beseitigungspflicht vom zuständigen Veterinäramt, damit es eingeäschert werden darf. Von den einzelnen Bundesländern gibt es dafür Antragsformulare und Merkblätter. Der Antrag wird entweder vom Pferdebesitzer oder vom Tierbestatter gestellt.

Begründung des Genehmigungsvorbehaltes

Durch den Der Genehmigungsvorbehalt soll die Ausbreitung von Tierseuchen verhindert werden, weil diese manchmal klinisch inapparent, also ohne erkennbare Symptome, verlaufen. Deshalb will der Gesetzgeber Equiden nicht grundsätzlich vom Entsorgungszwang ausnehmen, sondern nur die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Veterinäramt zugestehen.

Die Entscheidung, ob das Pferd eingeäschert werden darf oder in die Abdeckerei muss, wird den einzelnen Veterinärämtern überlassen, da diese die Tierseuchensituation vor Ort kennen. Zudem muss die Behörde die ordnungsgemäße „Entsorgung“ der toten Equiden überwachen. Also entscheiden die Behörden über eine Genehmigung nach sog. pflichtgemäßen Ermessen.

Das pflichtgemäße Ermessen bedeutet, dass innerhalb gesetzlicher Grenzen ein gewisser Ermessensspielraum gegeben ist. Das ist nicht mit Handlungsfreiheit gleichzusetzen. Für eine Verweigerung müssen stichhaltige Gründe vorliegen und diese ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung der Behörde ist gerichtlich überprüfbar.

Woran es dem Gesetz mangelt

Das EU-Recht verlangt als Voraussetzung für die Kremierung lediglich, dass das Pferd identifizierbar ist, i.d. R. durch den Equidenpass und aus einem Betrieb kommt, der keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/156 unterliegt. Allerdings wird bei der Umsetzung in das nationale Recht den EU-Staaten ein sog. regulatorischer Gestaltungsspielraum zugestanden. Dieser erlaubt es, zusätzlich einen Der Genehmigungsvorbehalt einzubauen, obwohl dieser vom EU-Recht gar nicht gefordert wird.

Eine bundeseinheitliche Regelung für die Genehmigungsvoraussetzungen gibt es bisher nicht, mit der Begründung, dass die Genehmigungsvoraus- setzungen klar im EU-Recht definiert sind, und die zuständige Behörde lediglich zu prüfen hat, ob diese gegeben sind. Die unten genannten bisherigen Erfahrungen sprechen da leider eine andere Sprache. Ein zeitlicher Rahmen, wie schnell die Genehmigung zu erteilen ist, wurde bis heute nicht vorgegeben.

Nach und nach haben die einzelnen Bundesländer Merkblätter und Antragsformulare zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Kremierung heraus gegeben. Diesen kann man zwar entnehmen, was die Behörde für die Genehmigung alles wissen will, wie z. B. Lebensnummer u.ä. Wann und wie die Genehmigung zu erteilen ist, geht daraus immer noch nicht hervor.

Warum das Gesetz überflüssig ist

Der Der Genehmigungsvorbehalt ist überflüssig, weil er regeln soll, was bereit geregelt ist. Das Vorgehen im Seuchenfall ist auf EU- und nationaler Ebene bereits gesetzlich geregelt. Das heißt, dass im Falle einer anzeigepflichtigen Tierseuche der betroffene Betrieb mit einer Sperre belegt wird. Dadurch sind Betreten und Transporte, wenn überhaupt, nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet und die Ausbreitung einer Seuche somit sicher verhindert.

Bisherige Erfahrungen mit der Gesetzesrealität

Einleitend seien an erster Stelle die Ämter erwähnt, die kooperativ und der Sache positiv gegenüber stehend ohne Schwierigkeiten die Genehmigung erteilen. Ja, es wird von Ämtern berichtet, die das sogar am Wochenende tun. Habe Sie das Glück, dass Ihr Pferd in solch einem Landkreis steht, sind Sie von den folgenden Ausführungen gar nicht weiter betroffen.

Trotz des wohl oft auftretenden Wohlwollens ist aber jede Behörde, die in solch einer schweren Stunde wie dem Tod des eigenen Pferdes Schwierigkeiten macht, eine zu viel. Wer möchte, ohnehin schon mit den Nerven am Ende, auch noch die Zitterpartie durchmachen müssen, ob das geliebte Pferd nicht doch zu Seife und Düngemittel wird? Etwas, das übrigens den Hunde- und Katzenbesitzern nicht zugemutet wird. Für sie existiert kein Der Genehmigungsvorbehalt und somit keine Zitterpartie, weil es sich lt. EU-Recht um Heimtiere handelt.

Ansonsten sei noch einmal auf die fehlende bundesweite einheitliche (!) Regelung, wann eine Genehmigung zu erteilen ist, hingewiesen. Also machen sich einige Veterinärämter ihre Regeln eben selbst bis hin zur grundsätzlichen Verweigerung. Man kann auch Beamtenwillkür dazu sagen. Kaum ein Tierbestatter, dem nicht solche Landkreise bekannt sind.

Man kann sogar auf Veterinärämter stoßen, die gar nicht wissen, dass es mittlerweile die Möglichkeit gibt, Pferde per Ausnahmegenehmigung vom Entsorgungszwang zu befreien. Aber oft genug wollen genau diese es auch gar nicht wissen. Da heißt es schlicht und lapidar, sie hätten keine Zeit, sich mit so etwas zu befassen. Es würde keiner dran sterben, wenn das Pferd in die Verwertung geht. Von anderen unrühmlichen Äußerungen mal ganz zu schweigen. Eine ev. vorhandene persönliche Abneigung dürfte eine weitere, nicht zu unterschätzende Rolle spielen.

Andere Ämter machen die Genehmigung davon abhängig, ob das Pferd in der Tierseuchenkasse angemeldet ist. Wer Pferde hält, muss tatsächlich Mitglied in der Tierseuchenkasse sein, aber es ist in keinem Gesetzestext die Rede davon, dass das Voraussetzung für eine Genehmigung ist. Zwischen Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse und Gesundheitszustand des Pferdes besteht nun mal kein Zusammenhang.

Wenn sich das Veterinäramt mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gar nicht erst befassen will, liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Aber wie dagegen vorgehen? Die übergeordneten Behörden lassen sich im ungünstigen Fall durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht sonderlich beeindrucken und bleiben genauso untätig. Im weiteren Verlauf dürften durch die behördliche Arbeitsverweigerung die letzten nervlichen Reserven des Pferdebesitzers rasch verbraucht sein. Er kommt erst gar nicht auf den Gedanken, einen Eilrechtsschutz anzustrengen und gibt auf. Die Abdeckerei darf mal wieder anrücken.

Zuletzt sei erwähnt, dass sich die individuelle Handhabung durch die Veterinärämter auch auf die Gebühren niederschlägt. Dreistellige Beträge kommen durchaus vor.

Warum wurde die Pferdekremierung in Deutschland überhaupt erlaubt

Dies dürfte auf die bereits schon vor der Gesetzesänderung bestehende und steigende Nachfrage sowie auf den zunehmenden öffentlichen Druck zurückzuführen sein.

Warum gibt es den Der Genehmigungsvorbehalt wirklich

Darüber kann man nur spekulieren und anhand der zahlreichen Korrespondenz folgenden Schluss ziehen:

Deutschland, das konservative Land, würde die Pferdekremierungen am liebsten ganz verbieten. Aber dafür ist diese seit Jahren bestehende Möglichkeit via EU-Ausland schon zu fest etabliert. Wenn man aber etwas nicht verbieten kann oder nur mit erheblichen Komplikationen (z.B. Dienstleistungsfreizügigkeit in der EU), dann erlaubt man es eben. Aber (!), nur zu den eigenen Bedingungen, um es so schwer wie möglich zu machen. So war es vor der Gesetzesänderung, welche die Pferdekremierung in Deutschland erlaubt hat, relativ einfach Pferde in den Niederlanden einäschern zu lassen. Sie wurden dorthin überführt und eingeäschert. Seit der Gesetzesänderung ist es hingegen so: Läßt man in Deutschland einäschern, braucht man die Ausnahmegenehmigung. Läßt man im benachbarten EU-Ausland einäschern, braucht man ausser der Ausnahmegenehmigung eine zusätzliche Erlaubnis (Art 48)vom entsprechenden Land, damit das verstorbene Pferd dort überhaupt eingeäschert werden darf.

Die Verluste für die TBAs durch jedes nicht verarbeitete Pferd sind gering, sie bewegen sich im ein- bis zweistelligen Bereich. Ein besonderes Interesse am Genehmigungsvorbehalt scheinen sie nicht zu haben.