An das BMEL/ den Landwirtschaftsminister/-in
Dank einer EU-Gesetzesänderung dürfen seit dem 12.2.2017 in Deutschland endlich auch Pferde eingeäschert werden. Leider darf das verstorbene Pferd nur dann eingeäschert werden, wenn die zuständige Veterinärbehörde das Pferd per beantragter Ausnahmegenehmigung vom immer noch bestehenden Entsorgungszwang befreit. Begründet wird der Der Genehmigungs
1. Der Der Genehmigungsvorbehalt ist kein Seuchenschutz
Was ist der beste Seuchenschutz? Eine möglichst rasche Abholung und Einäscherung bei 800°C. Wer kann dies am besten gewährleisten? Der Tierbestatter, denn dieser holt binnen Stunden, jedenfalls am gleichen Tag ab. Die Einäscherung findet am nächsten Tag statt. Durch die Verbrennung haben Krankheitserreger keine Chance. Behördliche Überwachung: Transport des toten Pferdes, Zulassung und laufender Betrieb eines Pferdekrematoriums werden streng behördlich überwacht. Jede einzelne Pferdekremierung wird dokumentiert; ebenso die Ergebnisse der regelmäßigen betrieblichen Kontrollen durch die Sachverständigen. Und die Abdeckerei? Diese holt auch unter der Woche nicht immer am gleichen Tag ab, ungeachtet der Außentemperaturen. Was Krankheitserreger angeht, so sei an BSE erinnert. Wie wirkt sich der Der Genehmigungs
2. Der Der Genehmigungsvorbehalt ist überflüssig
Er soll regeln was bereits geregelt ist. Für das Vorgehen im Falle von Tierseuchen gibt es bereits gesetzliche Regelungen. Dies sind auf EU-Ebene VO 1069/2009, Art. 6 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 142/2011; auf nationaler Ebene das Tiergesundheitsgesetz. Zusammenfassend heißt das, dass im Falle einer anzeigepflichtigen Seuche über den betroffenen Betrieb eine Sperre verhängt wird. Das bedeutet, dass das Betreten und Transporte nur mit behördlicher Erlaubnis möglich sind. Mit dieser Maßnahme wird die Ausbreitung einer Seuche grundsätzlich verhindert.
3. Der Der Genehmigungsvorbehalt verletzt Grundrechte
Viele Jahre nachdem die Einäscherung für Kleintiere zwecks würdevoller Tierbestattung schon eine Selbstverständlichkeit war, wurden Pferde immer noch in der Abdeckerei wie Müll zwangsentsorgt. Dies ohne Rücksicht darauf, dass sie für ihre Besitzer keine Nutztiere, sondern genauso Familienmitglieder sind wie für andere ihre Hunde und Katzen. Zwar ist seit 2017 die Pferdeeinäscherung in Deutschland erlaubt, aber aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes herrscht immer noch keine Gleichberechtigung (Grundrecht auf Gleichbehandlung). Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass trotz des kooperativen Verhaltens vieler Ämter einige sich einer Einäscherungsgenehmigung grundsätzlich verweigern. Zwar besteht die Möglichkeit eines Eilrechtsschutzverfahrens (Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz), aber viel Zeit hat man dafür nicht. Der Pferdebesitzer ist also letztendlich auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen, ob sein Pferd nicht doch gegen seinen Willen zu Seife und Düngemittel wird. Daraus resultieren Grundrechtsverletzungen: Verletzt wird das Grundrecht auf Gleichbehandlung (GG Art.3) und auf effektiven Rechtsschutz (GG Art. 19). Die würdige Tierbestattung für Pferde ist eben kein (!) Luxusproblem einer Randgruppe; das beweist die stetig wachsende Nachfrage. Für Pferdebesitzer ist die Möglichkeit der Kremierung genauso ein wichtiger Bestandteil ihrer persönlichen Trauer wie für Hunde- und Katzenbesitzer.
Stattdessen
- Erteilen Sie den ohnehin schon streng behördlich überwachten Pferdekrematorien eine bundesweit gültige Erlaubnis zum Transport und Einäscherung toter Pferde.
- Die Einäscherung in einem zugelassenen Tierkrematorium wird der zuständigen Behörde mitgeteilt. Somit ist diese über die ordnungsgemäße „Beseitigung“ des verstorbenen Pferdes informiert und der behördlichen Überwachung wird Genüge getan.