Viele private Pferdebesitzer möchten, um der besonders emotionalen Bindung zu ihrem Pferd gerecht zu werden, nach dessen Tod ihr Pferd einäschern lassen. Dabei steht den Pferdebesitzern der Grundsatz des § 3 Abs. 1 TierNebG (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) entgegen, wonach für den Leichnam eines Equiden grundsätzlich Entsorgungszwang besteht. Aufgrund von EU-Verordnungen wurden dahingehend jedoch neue Regelungen getroffen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie für das In-Verkehr-Bringen, die Ein-, Durch- und Ausfuhr festgelegt. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erlassen. Die Verordnung (EU) 142/2011 reglementiert u.a. Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.
Nach Art. 6 Nr. 1 i. V. m. Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 142/2011 wird nun den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt, selbst über die Kremierung von Equiden zu entscheiden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes vom 4. August 2016 hat auch Deutschland von diesem Entscheidungsspielraum Gebraucht gemacht.
Die am 12. Februar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung erlaubt gem. § 4 Abs. 2 TierNebG, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 S. 1 – 3 TierNebG für Equiden im Sinne des 1Art. 3 Nr. 6b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen kann, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.
Der Der Genehmigungs
Notwendig ist aus Sicht der Unterzeichnerin eine Änderung dergestalt, dass die Kremierung von Equiden nicht der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf, sondern es allein in der Entscheidungsgewalt des Pferdebesitzers liegt, ob das Tier eingeäschert werden soll. Um dennoch der Überwachungsfunktion der Behörde zu genügen, kann eine nachträgliche Meldung über die Einäscherung an die Behörde erfolgen; dadurch erhält diese Kenntnis, dass das einzelne tote Pferd mittels Einäscherung unschädlich beseitigt worden ist. Durch den einschränkenden Behördenvorbehalt werden viele Pferdebesitzer in ihren Rechten verletzt, insbesondere da die Kremierung dann an praktischen Gegebenheiten scheitert.
Zunächst besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Heimtierbesitzern. Weiter ist willkürliches behördliches Verhalten zu befürchten, da keinerlei konkretisierende Voraussetzungen, die für eine Genehmigungserteilung vorliegen müssten, vorhanden sind.
Grundrechtsverletzungen der Pferdebesitzer durch die Regelungen des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 TierNebG ergeben sich daraus, als dass Tierbesitzer eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erfahren. So dürfen Hundebesitzer frei über die Kremierung ihres Tieres entscheiden, Pferdebesitzer hingegen sind an den Wohlwollen der zuständigen Behörde gebunden. Dieses stellt eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Weiter sind die Pferdebesitzer in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch in ihrer Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt, da sie nicht frei über ihr Eigentum entscheiden können. Eine Rechtfertigung aus tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten greift nicht, wenn die Pferde als normale Heimtiere gehalten werden. Sie gelangen z. B. auch nicht in die Lebensmittelkette oder Ähnliches. Hinzu kommt, dass Pferdeseuchen in Deutschland nahezu ausgerottet sind. Weiter sind die Pferdebesitzer aufgrund der Unbestimmtheit der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GG darüber hinaus ebenfalls in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG betroffen und eingeschränkt. Letztlich ist dem Grunde nach offen, welche Voraussetzungen bestehen müssen, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Insofern sei dadurch die Rechtsweggarantie und das Recht auf rechtliches Gehör erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar durch die fehlenden Bedingungen unmöglich und gar gänzlich ausgeschlossen. Weiterhin ist auch der „Tierschutz“ und dessen verfassungsrechtlichen Verankerung als Staatsziel in Art. 20a GG verletzt.
EU-rechtlich ist auch eindeutig kein Der Genehmigungs